Anhebung des Mindestlohns zum 01.01.2021
Der Mindestlohn ist zum 01.01.2021 von EURO 9,35 auf EURO 9,50 angehoben worden. Zum 01.07.2021 erfolgt eine weitere Anhebung auf dann EURO 9,60.
Der Mindestlohn ist zum 01.01.2021 von EURO 9,35 auf EURO 9,50 angehoben worden. Zum 01.07.2021 erfolgt eine weitere Anhebung auf dann EURO 9,60.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können Arbeitgeber einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Diese Regelung galt ursprünglich für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020. Der Zeitraum für die Corona-Sonderzahlung wurde jetzt bis Mitte 2021 verlängert.
Einkaufsgutscheine für Ihre Mitarbeiter bleiben bis zu einem Betrag von EURO 1.080,00 im Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern keine anderen Rabatte gewährt wurden. Allerdings dürfen Sie nur Gutscheine für Waren Ihres Sortiments ausgeben. Gutscheine für einen Bezug von Waren bei anderen Firmen fallen nicht unter den Rabattfreibetrag.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 01.03. und 31.12.2020 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss an seine Arbeitnehmer auszahlen. Da es hierzu zu zahlreichen Rückfragen kam, hat das Bundesfinanzministerium dazu Stellung genommen.
Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Je nachdem, wann der Minijob aufgenommen wurde, kann dieser sich auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Zwischen zwei Fallkonstellationen muss unterschieden werden:
Lohnsteuerlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung bei Mitarbeitern vor, die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden oder deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist.
Zum Jahreswechsel wurde der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde angehoben; davon profitieren sowohl Vollzeitbeschäftigte als auch Minijobber.
Seit der Einführung des “Gesetzes zur Einführung der Brückenarbeitszeit” zum 01.01.2019 existiert eine große Falle bei Minijobs.
Bekanntlich darf ein Minijobber regelmäßig nicht mehr als EURO 450,00 im Monat verdienen. Bezahlen Sie einem Minijobber nun genau den Mindestlohn, so müssen Sie bei jeder Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit reduzieren.
Als Minijobber dürfen Sie grundsätzlich 450 Euro durchschnittlich pro Monat verdienen. Im Jahr ergibt das eine Höchstverdienstgrenze von 5.400 Euro.