Sofortabschreibung für Hard- u. Software

Sofortabschreibung für Hard- u. Software

Am 19.01.2021 hat die Bund-Länder-Kommission rückwirkend zum 01.01.2021 eine Sofortabschreibung für Hard- u. Software beschlossen. Für Anschaffungen aus dem Jahr 2020 soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Restwert im Jahr 2021 vollständig abzuschreiben.

Gelten soll diese Regelung für die Kosten von Computerhardware wie Druckern, Scannern und Bildschirmen, ebenso wie für alle Arten von Software.

Ein detailliertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Einzelheiten bleibt abzuwarten.

Mit dieser Maßnahme soll die Wirtschaft stimuliert und die Digitalisierung gefördert werden. Laut Angaben des Handelslatts soll sich damit die Entlastung für Firmen in den Jahren 2022 bis 2026 auf 11,6 Milliarden EURO belaufen.