Zweifelsfragen zur Corona-Beihilfe
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 01.03. und 31.12.2020 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss an seine Arbeitnehmer auszahlen. Da es hierzu zu zahlreichen Rückfragen kam, hat das Bundesfinanzministerium dazu Stellung genommen.
Insbesondere wurden dabei die folgenden Punkte klargestellt:
- Die Corona-Beihilfe kann auch für Zeiträume ausbezahlt werden, in denen der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit nicht tätig ist.
- Der Höchstbetrag ist ein Freibetrag, keine Freigrenze.
- Der Betrag von EURO 1.500,00 kann für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden, es müssen nur verschiedene Arbeitgeber sein.
- Die steuerfreie Corona-Beihilfe kann auch an Minijobber ausbezahlt werden; sie wird nicht in die Arbeitsentgeltgrenze von EURO 450,00/Monat einbezogen.
- Bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Auszahlung der Corona-Beihilfe zu einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung führen. Es müssen überzeugende betriebliche Gründe für die Auszahlung gegeben sein.
- Die Corona-Beihilfe kann grundsätzlich auch als Überstundenvergütung ausbezahlt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat. Der Arbeitnehmer muss dann auf diesen Anspruch verzichten. Hierzu muss eine zusätzliche Regelung getroffen werden, dass die Auszahlung der Überstunden der Abmilderung von Belastungen durch die Corona-Krise dient.
- Die Zahlung der Corona-Beihilfe kann in einer Aufhebungsvereinbarung anstelle oder neben einer Abfindung geregelt werden.
- Eine freiwillige Erholungsbeihilfe oder Sonderzahlung kann grundsätzlich in einen steuerfreien Corona-Bonus umgewandelt werden.