Erhöhung der Entfernungspauschale
Für die Jahre 2021 bis 2023 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Die Entfernungspauschale erhöht sich um 5 Cent auf EURO 0,35 je Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Für die Jahre 2021 bis 2023 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Die Entfernungspauschale erhöht sich um 5 Cent auf EURO 0,35 je Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Zur Vergütung des Aufladens eines Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu (BMF Schreiben vom 29.09.2020 IV C5 – S, BStBL 2020 I S. 972). Diese wurden ab 2021 bis Ende 2030 wie folgt erhöht:
Mit dem Jahr 2021 beginnt die Rückführung des Solidaritätszuschlags. Für rund 90% der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfällt damit ab 01.01.2021 der Soli (BGBl 2019 I S. 2115). Ferner erfolgt eine deutliche Anhebung der Grenzbeträge (Nullzone), bis zu deren Höhe kein Solidaritätszuschlag erhoben wird (§ 3 Abs. 3 SolzG i. d. F. des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019):
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können Arbeitgeber einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Diese Regelung galt ursprünglich für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020. Der Zeitraum für die Corona-Sonderzahlung wurde jetzt bis Mitte 2021 verlängert.
Wenn Sie an Ihre Mitarbeiter Computer, Smartphones oder Tablet-Computer verschenken, fällt lediglich eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent an. Egal, wie teuer die Geräte sind (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Sozialabgaben fallen nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Einkaufsgutscheine für Ihre Mitarbeiter bleiben bis zu einem Betrag von EURO 1.080,00 im Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern keine anderen Rabatte gewährt wurden. Allerdings dürfen Sie nur Gutscheine für Waren Ihres Sortiments ausgeben. Gutscheine für einen Bezug von Waren bei anderen Firmen fallen nicht unter den Rabattfreibetrag.
Mit diesem Instrument können Sie Ihren Mitarbeitern einmal im Jahr einen sozialversicherungsfreien Zuschuss (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV) gewähren; Sie kostet das 25 Prozent Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG), Ihren Mitarbeitern fließt der Betrag somit netto zu.
Der Bundestag hat im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, dass Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld befristet steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 38a EStG).
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 01.03. und 31.12.2020 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss an seine Arbeitnehmer auszahlen. Da es hierzu zu zahlreichen Rückfragen kam, hat das Bundesfinanzministerium dazu Stellung genommen.
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen für Arbeitnehmer durch die Corona-Krise wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BStBl 2020 I S. 503) folgendes geregelt: