Vorübergehende Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Der Bundestag hat im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, dass Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld befristet steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 38a EStG).
Der Bundestag hat im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, dass Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld befristet steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 38a EStG).