Vorübergehende Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, dass Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld befristet steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 38a EStG).

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