Vorübergehende Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, dass Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld befristet steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 38a EStG).

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden für die Zeit der Kurzarbeit aus einem fiktiven Bemessungsgrundlage errechnet. Fallen z.B. aufgrund der Kurzarbeit 3/4 des Entgelts aus, so unterliegt 1/4 des Bruttoentgelts der regulären Beitragspflicht. Daneben ergibt sich aus dem ausgefallenen Entgelt (hier 3/4) eine zusätzliche Beitragspflicht. Die Bemessungsgrundlage dafür sind 80% des ausgefallenen Entgelts.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist somit mit erheblichen Einbußen verbunden. Arbeitgeber können aus diesem Grund Zuschüsse auszahlen, die nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Diese Zuschüsse sind Sozialversicherungsfrei, sofern sie 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ausgefallenen Entgelt abzüglich des Kurzarbeitergeldes nicht übersteigen.

Beispiel:
Das ausgefallene Entgelt in Höhe von 3/4 des Gehalts beträgt EURO 3.000,00. Der sozialversicherungsfreie Zuschuss beläuft sich somit auf maximal:
3.000,00 x 80% = 2.400,00 abzgl. des Kurzarbeitergeldes.