Rückführung des Solidaritätszuschlags
Mit dem Jahr 2021 beginnt die Rückführung des Solidaritätszuschlags. Für rund 90% der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfällt damit ab 01.01.2021 der Soli (BGBl 2019 I S. 2115). Ferner erfolgt eine deutliche Anhebung der Grenzbeträge (Nullzone), bis zu deren Höhe kein Solidaritätszuschlag erhoben wird (§ 3 Abs. 3 SolzG i. d. F. des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019):
- Bei gemeinsamer Veranlagung (Steuerklasse III) von EURO 1.944,00 auf EURO 33.912,00 im Jahr
- In allen anderen Fällen (Steuerklasse I, II, IV, V, VI) von EURO 972,00 auf EURO 16.956,00
An die Grenzbeträge schließt sich eine eine “Milderungszone” an, in welcher sich der Solidaritätszuschlag schrittweise auf bis zu 5,5% erhöht.
Sonstige Bezüge
Nach bisheriger Rechtslage wurde für sonstige Bezüge bislang keine Nullzone berücksichtigt. Dies ändert sich jetzt ebenfalls durch eine neue Vorschrift (§ 3 Abs. 4a Satz. 1 SolzG i. d. F. des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019).
Pauschale Lohnsteuer
Keine Änderung hinsichtlich des Solidaritätszuschlags ergibt sich bei der pauschalen Lohnsteuer. Auf sämtliche Pauschalierungsmöglichkeiten (meist 15% oder 25%) wird weiterhin der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die Pauschalsteuer erhoben.