Achtung – Arbeit auf Abruf !
Seit der Einführung des “Gesetzes zur Einführung der Brückenarbeitszeit” zum 01.01.2019 existiert eine große Falle bei Minijobs. Wird vertraglich nichts festgelegt, unterstellt der Gesetzgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden. Bis 31.12.2018 galt noch der Wert von zehn Stunden.
Da die Sozialversicherung nach dem Entstehungsprinzip prüft (es wird nicht geprüft was bezahlt wurde, sondern worauf ein Anspruch bestanden hätte) wird damit definitiv die Mindestlohngrenze überschritten. In der Folge fallen die vollen Sozialabgaben an. Der Minijobber könnte außerdem die Vergütung entsprechend verlangen.
Tipp: Legen Sie vertraglich eine Obergrenze fest, beispielsweise: “Die wöchentliche Arbeitszeit wird nach Bedarf abgerufen, beträgt jedoch höchstens zehn Stunden in der Woche.”