Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
Lohnsteuerlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung bei Mitarbeitern vor, die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden oder deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist.
Die Lohnsteuer kann in diesen Fällen pauschal mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben werden.
Bislang war eine Pauschalierung nur zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag EURO 72,00 nicht überstiegen hat. Die Grenze hat sich am Mindestlohn orientiert, bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag.
Um bei steigendem Mindestlohn diese Grenze nicht jährlich anpassen zu müssen, ist der Wert zum 01.01.2020 auf EURO 120,00 angehoben worden.
Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung bei kurzfristigen Minijobs | 2019 | 2020 |
durchschnittlicher Verdienst pro Arbeitstag | EUR 72,00 | EUR 120,00 |
durchschnittlicher Verdienst pro Arbeitsstunde | EUR 12,00 | EUR 15,00 |
Damit die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, müssen die folgenden drei Kriterien gegeben sein:
- der Minijob darf nur gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – ausgeübt werden,
- die Beschäftigung darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauer und
- die vorgenannten Verdienstgrenzen müssen eingehalten werden.