Grenzwerte 2020

Im Steuer- sowie im Sozialversicherungsrecht gelten im Jahr 2020 teilweise neue Grenzwerte:
- Anhebung des Grundfreibetrags auf EURO 9.408,00
- Freibeträge für Kinder (Anhebung auf EURO 3.906,00 bzw. EURO 7.812,00)
- In der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze EURO 56.250,00 (2019: EURO 54.450,00)
- Der Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6% (ermäßigt 14%)
- Der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird paritätisch durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Zusatzbeitrag beträgt durchschnittlich 1,1% (2019: 0,9%)
- In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,05%
- In der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze West EURO 82.800,00 (2019: EURO 80.400,00), die Beitragsbemessungsgrenze Ost EURO 77.400,00 (2019: EURO 73.800,00)
- Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6% und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 80% (2019: 76%)
- Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz 2,4% (2019: 2,5%)