Förderung der Elektromobilität
Elektro- und Hybridfahrzeuge schlagen bei einer Zulassung zwischen 2019 und 2030 nur mit einem Sachbezugswert von 0,5% zu Buche, da die 1%-Regel nur auf den halben Bruttolistenpreis angewendet wird.
Besonders günstige, reine Elektrofahrzeuge werden sogar nur mit 0,25% des Bruttolistenpreises auf der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Dies gilt ab 2020 für reine Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis maximal EURO 40.000,00 beträgt.