Erholungsbeihilfe
Mit diesem Instrument können Sie Ihren Mitarbeitern einmal im Jahr einen sozialversicherungsfreien Zuschuss (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV) gewähren; Sie kostet das 25 Prozent Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG), Ihren Mitarbeitern fließt der Betrag somit netto zu.