Corona-Beihilfe
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen für Arbeitnehmer durch die Corona-Krise wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BStBl 2020 I S. 503) folgendes geregelt:
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen für Arbeitnehmer durch die Corona-Krise wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BStBl 2020 I S. 503) folgendes geregelt:
Nutzen Sie unseren Kurzarbeitergeldrechner um Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu ermitteln.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach der Höhe des finanziellen Verlust nach Abzug von Steuern und SV-Beiträgen. Die Arbeitslosenversicherung übernimmt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Erhalten Sie für wenigstens für ein Kind einen Kinderfreibetrag, erhöht sich der Satz auf 67 Prozent.
Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Je nachdem, wann der Minijob aufgenommen wurde, kann dieser sich auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Zwischen zwei Fallkonstellationen muss unterschieden werden:
Arbeitgeber, die aufgrund des Coronavirus Kurzarbeit anordnen, können jetzt unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen. Ziel dabei ist, dass beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten und nicht gekündigt werden müssen. Die Arbeitslosenversicherung übernimmt bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls.
Elektro- und Hybridfahrzeuge schlagen bei einer Zulassung zwischen 2019 und 2030 nur mit einem Sachbezugswert von 0,5% zu Buche, da die 1%-Regel nur auf den halben Bruttolistenpreis angewendet wird.
Im Steuer- sowie im Sozialversicherungsrecht gelten im Jahr 2020 teilweise neue Grenzwerte:
Lohnsteuerlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung bei Mitarbeitern vor, die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden oder deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist.
Der steuerfreie Betrag für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung wurden von EURO 500,00 auf EURO 600,00 im Jahr je Mitarbeiter erhöht.
Zum Jahreswechsel wurde der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde angehoben; davon profitieren sowohl Vollzeitbeschäftigte als auch Minijobber.
Es galt einmal die Regel, dass Betriebsausflüge mit Hotelübernachtung unüblich sind und somit in voller Höhe Lohnsteuerpflichtig. Von dieser Regel hat sich der Gesetzgeber jetzt verabschiedet.